12. Oktober 2018, 12:07 Uhr

Hänel-Prozess

Urteil im Hänel-Prozess: Berufung verworfen

Das Revisionsverfahren der Ärztin Kristina Hänel um den Abtreibungsparagrafen 219a vor dem Landgericht Gießen ist beendet. Ihre Berufung wurde abgewiesen. Am Rande des Prozesses sorgten zwei Femen-Aktivistinnen für Aufsehen.
12. Oktober 2018, 12:07 Uhr
Karen_werner
Von Karen Werner
(Foto: mö)

Darf die Gießener Ärztin Kristina Hänel auf ihrer Internetseite mitteilen, dass sie Schwangerschaftsabbrüche durchführt? Um diese Frage ging es heute Morgen erneut vor einem Gießener Gericht: Das Berufungsverfahren der Ärztin startete um 9 Uhr am Landgericht. Um 12 Uhr urteilte Richter Dr. Johannes Nink: Die Berufung wird kostenpflichtig verworfen. Bedeutet: Die Ärztin müsste die Kosten für das Verfahren tragen, wenn sie nicht Rechtsmittel einlegt. Das allerdings hat sie vor.

"Als Bürger sage ich", so der Richter, "möge das Gesetz geändert werden". Der Kompromiss mit einer Pflichtberatung sei ein dogmatisches Unding, aber der Gesetzgeber habe es so gewollt. Nun sei der Bundestag am Zug. An die Ärztin gewandt sagte Nink: "Tragen Sie das Urteil wie einen Ehrentitel im Kampf um ein besseres Gesetz." Hänels Anwalt Dr. Karlheinz Merkel kündigte direkt nach der Urteilsverkündung Revision beim Oberlandesgericht Frankfurt an.

Zuvor wurden ab 8 Uhr etwa 500 Demonstranten zu einer Kundgebung erwartet, zu der allerdings nur rund 120 erschienen sind. Abtreibungsgegner waren nicht darunter. Als politische Redner waren der hessische SPD-Vorsitzende Thorsten Schäfer-Gümbel, die Landtagsabgeordneten Sigrid Erfurth von den Grünen und Marjana Schott (Linke) sowie Heike Schaumann von den Liberalen Frauen erschienen. Da der Fall Hänel bundesweit für Furore sorgte, waren auch viele überregionale Medienvertreter angereist.

 
Fotostrecke: Hänel-Prozess: Gießener Ärztin in Revisionsprozess um Werbung für Schwangerschaftsabbrüche

Als erste Rednerin trat Jutta Güldenpfennig vor die versammelten Demonstranten. Die Geschäftsführerin des Bundesverbands pro familia forderte, den Paragraf 219a aus dem Strafgesetzbuch zu streichen. "Frauen haben ein Recht auf Zugang zu medizinischen Angeboten zum rechtmäßigen Schwangerschaftsabbruch. Dazu gehört das Recht auf Information und freie Arztwahl", sagte sie.

Ärzte dürfen nicht dafür kriminalisiert werden, dass sie ihrer Arbeit nachgehen

Thorsten Schäfer-Gümbel

Auch Schäfer-Gümbel sprach sich für die Abschaffung des umstrittenen Paragrafen aus. "Frauen sollen sich nicht bei Abtreibungsgegnern informieren müssen, wer einen Schwangerschaftsabbruch durchführt. Deshalb muss der Paragraf 219a in der heutigen Form weg. Ärzte dürfen nicht dafür kriminalisiert werden, dass sie ihrer Arbeit nachgehen", hielt er fest.Seine Fraktion setze sich dafür ein, dass der Bundestag in diesem Sinne darüber entscheide. Dass das mit der Großen Koalition gelingt, könne er nicht versprechen. Am Rande ergänzte der stellvertretende SPD-Bundesvorsitzende: Möglicherweise schon nächste Woche wolle die SPD ihren zurückgezogenen Antrag wieder aufrufen. Zunächst aber blicke alles auf die Bayern-Wahl am Sonntag.

Auch Erfurth von den Grünen und Schott von den Liberalen Frauen forderten die Abschaffung des Paragrafen 219a StGB. Währenddessen suchten bereits einige Medienvertreter und Interessierte den Weg in den Gerichtssaal, um sich einen Platz für den Prozess zu sichern.

Zur Kundgebung waren auch drei weitere Ärztinnen angereist, die in einem ähnlichen Verfahren angeklagt sind. Die Gynäkologinnen Natascha Nicklaus und Nora Szàsz aus Kassel sowie Eva Waldschuetz aus Wuppertal hatten wie Hänel auf ihrer Internetseite Schwangerschaftsabbruch als medizinische Leistung angeführt und waren deswegen angezeigt worden.

 

Hänel-Prozess: Femen-Aktivistinnen sorgen für Aufsehen

Kurz nach Verhandlungsbeginn stürmten zwei Femen-Aktivistinnen das Gerichtsgebäude. In den Gerichtssaal selbst gelangten sie nicht. Sie wurden von Justizbeamten aus dem Gebäude getragen. In Heldenpose vor dem Eingang des Landgerichts forderten die Frauen aus Berlin die Selbstbestimmung der Frau, Straffreiheit bei Schwangerschaftsabbrüchen und Freispruch für Kristina Hänel. Auf ihren nackten Oberkörpern stand "Stop War On Women" und "Mein Bauch gehört mir".

 

Hänel-Prozess: Die Begründung des Anwalts

Merkel, Hänels Anwalt im Revisionsverfahren, beantragte das Verfahren auszusetzen und das Bundesverfassungsgericht darüber entscheiden zu lassen. Er begründete das unter anderem damit, dass der Paragraf 2019a StGB die Grundrechte aller Ärzte verletze, die Schwangerschaftsabbrüche durchführen. Insbesondere die Grundrechte auf Kommunikationsfreiheit (Artikel 5 Grundgesetz: Informationsfreiheit und Meinungsfreiheit) und auf Berufsfreiheit (Artikel 12 GG). "Die öffentliche Bekundung, gesetzesmäßige Schwangerschaftsabbrüche vorzunehmen, betrifft den Schutzbereich der Meinungsfreiheit", hieß es in der Begründung. Außerdem sei es nicht zu verstehen, weshalb die Mitteilung einer legalen Tätigkeit strafbar sein soll. Infomation lasse sich in Zeiten des Internets nicht verbieten.

Außerdem schränke besagter Paragraf Hänels Berufsfreiheit unverhältnismäßig ein. Merkel hielt fest, dass das Recht auf möglichst uneingeschränkte Ausübung des Berufs umfassend geschützt ist. Das Bundesverfassungsgericht habe 1998 ausdrücklich festgestellt, dass die ärztliche Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen in den Schutzbereich des Artikels 12 des Grundgesetzes falle.

 

Hänel-Prozess: Die Begründung der Ärztin

Hänel selbst lenkte den Fokus auch auf die Frauen. "Die Unterstellung, eine Frau könne sich aufgrund von Werbung zu einem Schwangerschaftsabbruch entscheiden, verkennt die Situation von ungewollt schwangeren Frauen", sagte sie. Es leugne deren Fähigkeit eigenständig zu denken, zu fühlen und zu entscheiden. "Es widerspricht der Würde einer Frau." Aus eigener Erfahrung berichtete sie, wie schwer es für Frauen ist, Adressen zu erhalten, zumal es in vielen Landstrichen gar keine Ärzte mehr gibt, die Schwangerschaftsabbrüche durchführen. Während ihrer Erklärung zum Schluss der Beweisaufnahme war sie sichtlich bewegt und erntete Applaus der rund 100 Zuhörer.

Hänel erwartet vom Staat, dass er seiner Aufgabe nachkommt, ein flächendeckendes Angebot für Frauen zum Schwangerschaftsabbruch sicherzustellen, und "nicht die Verfolger von Ärzten deckt, die dieses Angebot leisten".

Staatsanwalt Christian Bause erklärte in seinem Plädoyer, das Urteil des Amtsgerichts sei richtig gewesen. Seiner Auffassung nach sei der Paragraf 219a nicht verfassungswidrig. Auf Nachfragen verwies er auf die Nazi-Vorgeschichte des "Werbeverbots" und die Zuständigkeit des Gesetzgebers, also des Bundestags.

 

Hänel-Prozess: Der Fall polarisiert

Der Fall Kristina Hänel, der sich um das Informationsrecht von Frauen über Schwangerschaftsabbrüche dreht, hatte bundesweit Wellen geschlagen. Der Grund: Das Wort »Schwangerschaftsabbruch« steht auf Hänels Praxis-Homepage. Das ist nach Paragraf 219a des Strafgesetzbuchs (siehe Kasten unten) verbotene Werbung für Abtreibungen. Zwei "Abtreibungsgegner" haben in den letzten Jahren deshalb Dutzende von Ärztinnen und Ärzten angezeigt und setzten durch, dass die Staatsanwaltschaft Gießen die Ärztin im vergangenen Jahr anklagte.

Im November 2017 wurde Hänel vom Amtsgericht für schuldig befunden und zu einer Geldstrafe von 6000 Euro verurteilt. Bei einem Schwangerschaftsabbruch handele es sich nicht um eine normale Leistung wie das Herausnehmen eines Blinddarms, hieß es da zur Begründung. Eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren wären dem Gesetz nach möglich.

Schon im November hatte es eine Kundgebung vor dem Gerichtsgebäude in Gießen mit rund 300 Unterstützern gegeben. Mit Sprechchören wie »Ob Kinder oder keine, entscheiden wir alleine« zogen etwa 40 junge Demonstranten nach dem Urteil noch durch die Innenstadt. Zwei private Kritiker und ein Vertreter der "Christen in der AfD" traten damals öffentlich dafür ein, »Werbung für Tötung« weiterhin zu verbieten.

 

Paragraf 219a: Hänel schon mehrfach angezeigt

Ein erstes Verfahren gegen Hänel war 2009 eingestellt worden. Aus dem aktuellen Verfahren ging eine Kampagne zur Änderung des Informationsrecht rund um Abtreibungen hervor. Ihre Unterstützer sammelten mehr als 155 000 Unterstützer für eine Petition. Für die Beibehaltung der Rechtslage sprechen sich vor allem die Union und Teile der katholischen Kirche aus. Das politische Verfahren geriet nach der Einigung auf eine große Koalition in Berlin ins Stocken. Hänel hatte dazu einen offenen Brief an Bundeskanzlerin Angela Merkel mit der Bitte geschrieben, die Diskussion zu versachlichen und ein Informationsrecht für Frauen zum Schwangerschaftsabbruch durchzusetzen. Eine Antwort habe sie bisher nicht erhalten.

 

Hänel will vors Bundesverfassungsgericht

Hänel will - falls nicht zuvor die Politik den Paragrafen ändert oder abschafft - bis vor das Bundesverfassungsgericht ziehen, um eine grundsätzliche und juristische Klärung zu erreichen. »Ich halte Paragraf 219a nicht für verfassungskonform«, sagt die Ärztin. Ihr gehe es darum, das Informationsrecht für Frauen durchzusetzen, damit sie verantwortliche Entscheidungen treffen könnten. Hänel wurde vergangenes Jahr nicht zum ersten Mal angezeigt, die Verfahren waren jedoch jeweils eingestellt worden.

Befürworter des Paragrafen 219a verweisen darauf, dass das Werbeverbot die gesetzlich festgeschriebene Pflicht für Frauen flankiere, sich beraten zu lassen. Daran solle nicht gerüttelt werden. Informationen, wo Schwangerschaftsabbrüche vorgenommen werden könnten, seien in den Beratungsstellen zugänglich.

Info

Der Paragraf 219a StGB

Der Paragraf 219a des Strafgesetzbuchs verbietet »Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft«. Eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe droht jedem, der »öffentlich (...) seines Vermögensvorteils wegen oder in grob anstößiger Weise eigene oder fremde Dienste zur Vornahme oder Förderung eines Schwangerschaftsabbruchs oder Mittel (...), die zum Abbruch der Schwangerschaft geeignet sind, (...) anbietet, ankündigt, anpreist oder Erklärungen solchen Inhalts bekannt gibt.« Die Vorschrift wurde in dieser Form 1933 von den Nazis eingeführt. Bei den Reformen des Paragrafen 218 in den 1970er und 1990er-Jahren wurde der 219a nur leicht verändert.



0
Kommentare | Kommentieren

Bilder und Videos